Satzung der Friedenswerkstatt Kiel
§ 1 Name und Sitz
Der Verein Friedenswerkstatt trägt den Namen „Friedenswerkstatt - Förderkreis für Friedenspädagogik“. Er hat seinen Sitz in Kiel. Der Verein ist in das Vereinsregister einzutragen. Nach der Eintragung wird dem Namen der Zusatz „eingetragener Verein“ (e.V.) beigefügt.
§ 2 Zweck des Vereins
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zwecks des Vereins ist, Methoden und Wege, die zur Verwirklichung von Frieden im Alltag und in der Gesellschaft beitragen, zu erarbeiten und umzusetzen. Ziel ist es, durch Maßnahmen, die der Friedensfähigkeit dienen, friedenspolitisches Bewusstsein zu fördern.
Der Vereinszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
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Durchführung von Seminaren und Kursen zu friedenspädagogischen Themen
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Veranstaltungen und Maßnahmen, die den Gedanken der Völkerverständigung fördern
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Zusammenarbeit mit anderen Trägern der Jugend- und Erwachsenenbildung, in Fragen der Friedenserziehung
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Information und Beratung für interessierte Bürger - insbesondere Einzelberatung für Erziehende
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Sammlung und Auswertung von Fachliteratur und deren Bereitstellung für Interessierte
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Förderung und Unterstützung friedenspädagogischer Projekte
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Förderung der Zusammenarbeit von Personen oder Gruppen, die sich für Frieden einsetzen und sich weiterbilden wollen
Zur Erfüllung seiner Aufgaben kann der Verein Räumlichkeiten anmieten und Personen anstellen.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§3 Mitgliedschaft
Alle natürlichen und juristischen Personen, die den Zweck des Vereins anerkennen und fördern wollen, können Mitglied werden.
Der Beitritt zum Verein ist schriftlich zu erklären. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit und unterrichtet sodann den Beitrittswilligen durch schriftliche Mitteilung.
Die Mitgliedschaft endet, durch Tod, Austritt oder Ausschluss. Die Astrittserklärung ist schriftlich gegenüber dem Vorstand abzugeben. Der Austritt ist jederzeit möglich.
Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Ausgeschlossen werden kann, wer die Ziele und Grundsätze des Vereins verstößt oder wer trotz schriftlicher Aufforderung seine Beiträge nicht zahlt.
Die Mitglieder leisten einen Beitrag, dessen Art und Höhe von der Mitgliederversammlung festgelegt wird.
§ 4 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
- der Vorstand
- die Mitgliederversammlung
§ 5 Der Vorstand
Der Vorstand wird für die Dauer von 3 (drei) Jahren gewählt und bleibt bis zur Neuwahl im Amt.
Der Vorstand besteht aus 3 (drei) gleichberechtigten Mitgliedern, die ihre Aufgabenbereiche untereinander vereinbaren.
Gerichtlich und außergerichtlich wird der Verein von 2 (zwei) Vorstandsmitgliedern vertreten; im laufenden Geschäftsbetrieb können sich die Vorstandsmitglieder untereinander bevollmächtigen.
Der Vorstand kann für die Führung der laufenden Geschäfte einen Geschäftsführer/eine Geschäftsführerin bestellen; diese/r nimmt an den Sitzungen des Vorstandes teil.
§6 Mitgliederversammlung
1. Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:
- Bestimmung der Grundzüge der Arbeit
- Entlastung des Vorstands
- Wahl des Vorstandes
- Festlegung und Prüfung der Jahresrechnung
- Festsetzung der Beiträge
2. Eine ordentliche Mitgliederversammlung wird vom Vorstand mindestens einmal im Jahr einberufen.
3. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung wird vom Vorstand einberufen, wenn er es beschließt oder wenn mindestens 25% der Vereinsmitglieder das schriftlich verlangen.
4. Die Einladungen zu den Mitgliederversammlungen sind schriftlich mindestens 14 Tage vor dem angegebenen Termin mit Angabe der Tagesordnung allen Mitgliedern zuzusenden. Über Aufnahme nicht vorgesehener Tagesordnungspunkte entscheidet die Versammlung.
5. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 10% der Mitglieder anwesend sind, zuzüglich der Zahl des Vorstandes.
6. Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Mehrheit.
7. Beschlüsse der Versammlung sind zu protokollieren und vom Versammlungsleiter und dem Protokollanten zu unterzeichnen.
§ 7 Satzungsänderungen und Auflösung
Beschlüsse über Satzungsänderungen bedürfen einer 2/3 Mehrheit der Mitgliederversammlung.
Der Beschluss zur Auflösung des Vereins bedarf einer Mehrheit von 3/4 der Stimmen einer Mitgliederversammlung.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an:
Amnesty International, Bezirksbüro Kiel Legienstraße 26 2300 Kieldie es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
Diese Satzung wurde errichtet am 16. April 1984 und angepasst (§5) am 22. März 2000